Hinweise zur Videoüberwachung in den Parzellen
- 11. Apr.
- 1 Min. Lesezeit
Liebe Gartenfreunde,
in den vergangenen Wochen wurden uns Fragen zur Anbringung von Überwachungskameras auf einzelnen Parzellen gestellt. Als Vorstand möchten wir euch deshalb dazu eine einheitliche Information geben und auf die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen hinweisen.
1. Videoüberwachung ist unter bestimmten Bedingungen zulässig
Grundsätzlich ist es erlaubt, auf der eigenen Parzelle Kameras zur privaten Überwachung zu nutzen – aber nur unter strengen Auflagen. Zulässig ist ausschließlich die Überwachung des eigenen, klar abgegrenzten Parzellenbereichs (z. B. Laube, Terrasse, Geräteschuppen).
Nicht zulässig ist die Aufnahme von:
Nachbarparzellen
Wegen und Gemeinschaftsflächen des Vereins
Eingängen, Vereinsheim oder öffentlichen Bereichen
Auch eine unabsichtliche Erfassung dieser Bereiche stellt einen Verstoß gegen die geltenden Datenschutzregelungen dar (Art. 6 und 13 DSGVO).
2. Kennzeichnungspflicht
Wer eine Kamera verwendet, muss die Videoüberwachung durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild kenntlich machen, z. B. am Zaun oder an der Laube. Dieses Schild muss auf die Überwachung hinweisen und ggf. Kontaktdaten enthalten.
3. Keine Audioüberwachung erlaubt
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Audioaufzeichnungen streng verboten sind.
Das heimliche Aufzeichnen oder Abhören von Gesprächen – auch auf dem eigenen Grundstück – ist strafbar nach § 201 StGB und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
4. Empfehlung des Vorstands
Um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden, bitten wir alle Mitglieder, geplante Videoüberwachungen dem Vorstand vorher anzuzeigen. So kann gemeinsam sichergestellt werden, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Wir appellieren an das gegenseitige Vertrauen und den respektvollen Umgang miteinander. Unsere Kleingartenanlage soll ein Ort der Erholung, Sicherheit und guten Nachbarschaft bleiben.
Herzliche Grüße
Ricardo Ziegler
Vorsitzender



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